BFSG & Kanzlei-Website: Pflicht für Steuerberater? Ehrlicher Überblick
BFSG und Kanzlei-Website: Wann Barrierefreiheit für Steuerberater Pflicht ist, wann nicht und was die Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich bedeutet. Ohne Panik.
Seit Wochen landen die gleichen Mails in Kanzlei-Postfächern: „Achtung, neues Gesetz! Ihre Website ist nicht barrierefrei – jetzt drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld.” Darunter ein Link, ein Countdown, ein Angebot. Die Botschaft ist immer die gleiche: handeln Sie sofort, sonst wird es teuer.
Das ist Verkaufsdruck, nicht Beratung. Und für die meisten Steuerkanzleien ist die Rechtslage deutlich entspannter, als diese Mails suggerieren. Gleichzeitig gibt es einen Punkt, an dem die Frage „BFSG, Kanzlei, Website, barrierefrei, Pflicht?” tatsächlich relevant wird – und den übersehen die Panik-Mails meist. Dieser Artikel ordnet das nüchtern ein: Wofür das Gesetz gilt, wofür nicht, und warum eine saubere Antwort am Ende beruhigend ist.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Ziel ist, dass digitale Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind – etwa für blinde Menschen, die einen Screenreader verwenden, oder für Menschen, die eine Seite nur per Tastatur bedienen können.
Das ist kein Nischenthema. Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland laut Statistischem Bundesamt rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen – das sind 9,3 Prozent der Bevölkerung. Rechnet man leichtere Einschränkungen und altersbedingte Schwierigkeiten (kleine Schrift, schwache Kontraste, zittrige Maushand) hinzu, ist der Kreis derer, die von einer gut bedienbaren Website profitieren, noch deutlich größer.
So weit das „Warum”. Die entscheidende Frage für Ihre Kanzlei ist aber eine andere: Gilt das BFSG für meine Website?
Die kurze, ehrliche Antwort
Für eine klassische Kanzlei-Website, die über Sie informiert – Leistungen, Team, Anfahrt, Kontaktformular –, gilt das BFSG in aller Regel nicht.
Das ergibt sich aus dem Zuschnitt des Gesetzes. Das BFSG erfasst keine Websites pauschal. Es erfasst bestimmte Produkte (Smartphones, Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals) und bestimmte Dienstleistungen. Bei Websites geht es konkret um „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” – also um Angebote, bei denen ein Verbraucher online und auf individuelle Anfrage einen Vertrag abschließen kann.
Eine Seite, die lediglich allgemeine Informationen über Ihre Kanzlei, Ihre Tätigkeitsfelder und Kontaktmöglichkeiten bereitstellt, fällt nicht darunter. Nach herrschender Auslegung löst auch ein einfaches Kontaktformular die Pflicht noch nicht aus – entscheidend ist, ob über das Element eine konkrete digitale Interaktion mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses möglich ist. Das Ausfüllen eines Formulars, auf das Sie sich dann telefonisch zurückmelden, ist genau das nicht.
Hinzu kommt eine zweite Entlastung, die für viele Kanzleien greift.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – und ihre Tücke
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, ausdrücklich aus (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer beide dieser Schwellen einhält:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Eine Kanzlei mit vier Berufsträgern, drei Mitarbeitenden im Backoffice und einem Umsatz unterhalb von zwei Millionen Euro ist damit für ihre Dienstleistungen vom BFSG befreit – selbst dann, wenn sie eigentlich unter die Kategorie „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr” fiele.
Das ist die Ausnahme, die in den Panik-Mails meist fehlt. Sie gilt für die große Mehrheit der inhabergeführten Steuerkanzleien in Deutschland.
Zwei Einschränkungen gehören aber zur Ehrlichkeit dazu:
Erstens zählen Teilzeitkräfte mit. Die Schwelle von zehn Beschäftigten ist eine Köpfe-Frage; wer durch Wachstum darüber rutscht, verliert die Ausnahme. Und es müssen beide Kriterien passen: Übersteigt entweder die Mitarbeiterzahl oder der Umsatz die Grenze, greift die Ausnahme nicht mehr.
Zweitens befreit die Ausnahme nur von der Dienstleistungs-Pflicht. Sie ist kein Freibrief dafür, Barrierefreiheit grundsätzlich zu ignorieren – und sie nimmt Ihnen nicht die übrigen rechtlichen Anforderungen an eine Website ab (Impressum, Datenschutz, berufsrechtliche Vorgaben der Steuerberaterkammer).
Wann die Frage doch relevant wird: der Update-Trigger
Hier liegt der Punkt, der wirklich zählt – und der weder in der Panikmache noch in der „Sie sind eh ausgenommen”-Beruhigung sauber vorkommt.
Die Befreiung knüpft an das an, was Ihre Website tut. Solange sie informiert, ist alles entspannt. Sobald sie aber anfängt, Verträge anzubahnen oder abzuschließen, ändert sich die Bewertung. Typische Auslöser bei Kanzlei-Websites:
- Online-Terminbuchung mit verbindlicher Bestätigung – nicht „Rufen Sie uns an”, sondern ein Buchungstool, das den Termin direkt fix macht.
- Online-Beratung direkt über die Website, etwa per Chat oder Videocall mit kostenpflichtiger Leistung.
- Mandanten-Self-Service-Strecken, über die ein Mandatsverhältnis oder eine konkrete Leistung online beauftragt wird.
Genau solche Funktionen werden gern im Zuge eines Relaunchs ergänzt – „Wir hätten gern noch eine Online-Terminbuchung dazu.” Was als reine Komfort-Funktion gedacht ist, kann die rechtliche Schublade Ihrer Website wechseln. Bei einem Kleinstunternehmen federt die Ausnahme das zwar weiterhin ab. Wächst die Kanzlei aber über die Schwellen hinaus – mehr als zehn Beschäftigte, mehr als zwei Millionen Euro Umsatz – und bietet sie eine solche transaktionale Strecke an, ist die Pflicht da.
Der praktische Schluss daraus ist unspektakulär, aber wichtig: Die Frage „barrierefrei oder nicht?” ist kein Einmal-Häkchen zum 28. Juni 2025, sondern hängt davon ab, wie sich Ihre Website und Ihre Kanzlei entwickeln. Wer von vornherein sauber baut, muss sich an dieser Weggabelung nie umentscheiden.
Was ist mit dem Mandantenportal und DATEV?
Eine häufige Sorge: „Muss ich mein DATEV-Portal barrierefrei machen?” Nein. Für die Barrierefreiheit solcher Portal- und Softwarelösungen ist der Anbieter verantwortlich, nicht die einzelne Kanzlei. Sie müssen die Software Ihres Dienstleisters nicht selbst umbauen.
Was Bußgelder angeht – Augenmaß statt Schreckschuss
Ja, das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG). Die in den Werbe-Mails beliebte Lesart „eine nicht-barrierefreie Website kostet sofort 100.000 Euro” ist trotzdem irreführend.
Erstens betrifft die Pflicht – siehe oben – die meisten Kanzlei-Websites gar nicht. Zweitens läuft die Durchsetzung über die Marktüberwachung der Länder (seit September 2025 gebündelt in einer gemeinsamen Stelle, der MLBF in Magdeburg) und ist als Eskalation angelegt: Zunächst wird zur Nachbesserung aufgefordert, Bußgelder stehen am Ende einer Kette, nicht am Anfang. Der Höchstbetrag ist ein Rahmen für gravierende, beharrliche Verstöße – und selbst diese 100.000 Euro gelten nur für die schwersten Pflichtverstöße; für die meisten anderen sieht das Gesetz einen deutlich niedrigeren Rahmen vor. Es ist kein Tarif für jede unzureichende Alt-Text-Auszeichnung.
Das ist keine Einladung zur Nachlässigkeit. Es ist nur die nüchterne Einordnung einer Zahl, mit der gern Druck gemacht wird.
Warum wir trotzdem barrierefrei bauen
An dieser Stelle könnte man sagen: „Also nichts tun.” Wir sehen das anders – und zwar nicht aus Pflicht, sondern aus Qualitätsgründen.
Eine barrierefrei gebaute Website ist schlicht eine bessere Website — schneller gefunden, auf jedem Gerät bedienbar, leichter zu kontaktieren.
Eine barrierefrei gebaute Website ist schlicht eine bessere Website. Die technischen Anforderungen, an denen sich Barrierefreiheit orientiert (die Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist), sind zum großen Teil einfach gutes Handwerk:
- Ausreichende Kontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text), damit Ihre Inhalte auch auf dem Handy in der Sonne und für ältere Augen lesbar sind.
- Sinnvolle Struktur und Bedienbarkeit per Tastatur, von der auch Google profitiert – sauberes HTML ist gut für Screenreader und für die Auffindbarkeit.
- Alternativtexte für Bilder und klare Beschriftungen, die Suchmaschinen genauso helfen wie Vorlesetools.
Mit anderen Worten: Wer barrierefrei baut, baut nebenbei eine Seite, die schneller gefunden wird, auf jedem Gerät funktioniert und auf der Mandanten leichter den Kontakt aufnehmen können. Bei McMedia ist das deshalb kein Aufpreis-Feature und kein Druckmittel, sondern Bestandteil davon, wie wir ohnehin arbeiten. Eine Website soll Sie nicht in eine Pflicht treiben, sondern Ihnen Mandanten bringen – und dabei rechtlich sauber dastehen, ohne dass Sie hinterher nachrüsten müssen.
Wenn dann eines Tages doch die Online-Terminbuchung dazukommt oder die Kanzlei über die Kleinstunternehmen-Schwelle wächst, ist die Grundlage bereits richtig gelegt. Kein Relaunch unter Zeitdruck, kein „jetzt müssen wir alles anfassen”.
FAQ
Muss meine Steuerkanzlei-Website nach dem BFSG zwingend barrierefrei sein? In den meisten Fällen nein. Eine reine Informations-Website mit Kontaktformular fällt nicht unter das BFSG. Zusätzlich sind Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder -bilanzsumme) für ihre Dienstleistungen ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Pflicht wird es erst, wenn die Seite Verbraucherverträge online anbahnt oder abschließt – und die Kanzlei nicht unter die Ausnahme fällt.
Was löst die Barrierefreiheits-Pflicht für eine Kanzlei konkret aus? Funktionen, über die online ein Vertrag zustande kommt: eine Online-Terminbuchung mit verbindlicher Bestätigung, kostenpflichtige Online-Beratung per Chat oder Video oder Self-Service-Strecken zur Mandatierung. Ein bloßes Kontaktformular, auf das Sie sich persönlich zurückmelden, reicht dafür nicht aus.
Gilt das BFSG auch für meine bestehende, ältere Kanzlei-Website? Maßgeblich ist nicht das Alter der Seite, sondern was sie tut. Eine ältere reine Informations-Website bleibt ebenso außen vor wie eine neue – das BFSG kennt für Websites keinen Bestandsschutz und keine pauschale Schonfrist für Altseiten. Umgekehrt hilft es nicht, dass eine Seite „schon immer so war”, wenn sie heute Verbraucherverträge online abschließt und die Kanzlei nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt.
Bis wann hätte ich handeln müssen? Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für betroffene Websites gibt es keine allgemeine Übergangsfrist – die im Gesetz genannte Frist bis 2030 betrifft nur bestimmte Selbstbedienungsterminals, nicht Websites.
Drohen wirklich 100.000 Euro Bußgeld? Der gesetzliche Höchstrahmen liegt bei 100.000 Euro (§ 37 BFSG), greift aber nur bei tatsächlich betroffenen Angeboten und schweren, anhaltenden Verstößen; für die meisten Pflichtverstöße sieht das Gesetz einen deutlich niedrigeren Rahmen vor. Die Marktüberwachung fordert zunächst zur Nachbesserung auf; Bußgelder stehen am Ende der Eskalation, nicht am Anfang.
Muss ich mein DATEV- oder Mandantenportal selbst barrierefrei machen? Nein. Für die Barrierefreiheit solcher Software- und Portallösungen ist der Anbieter verantwortlich, nicht Ihre Kanzlei.
Wenn Sie wissen möchten, in welche Schublade Ihre aktuelle Kanzlei-Website fällt – und ob ein einziges Buchungstool Sie unbemerkt in die Pflicht bringt –, schauen wir gern gemeinsam drauf. Wir bieten einen kostenlosen, ehrlichen Website-Audit: nüchterne Einschätzung statt Countdown, und ein klarer Blick darauf, was Ihre Seite rechtlich und handwerklich braucht. Kein Verkaufsdruck, kein Angstmarketing.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.