Darf ich das überhaupt? Mandantengewinnung für Steuerberater ohne Berufsrechts-Verstoß (§ 57a StBerG)
Was § 57a StBerG und die BOStB bei Website und Online-Marketing wirklich erlauben: sachliche Information statt Werbeverbot-Angst — mit konkreten Beispielen.
Sie wissen, dass die Kanzlei neue Mandate braucht. Sie wissen auch, dass jeder zweite Wettbewerber inzwischen eine ordentliche Website hat, bei Google auftaucht und auf LinkedIn Fachbeiträge teilt. Und trotzdem zögern Sie bei jedem Satz auf der eigenen Startseite — weil im Hinterkopf die alte Sorge sitzt: Darf ich das überhaupt? Das Berufsrecht, die Kammer, § 57a StBerG. Ein falscher Halbsatz, und es droht die Rüge.
Diese Sorge ist ehrenwert, aber sie ist meistens unbegründet. Die kurze Antwort vorweg: Werbung für Steuerberater ist heute weitgehend erlaubt — auch sachlich-werbliche, auch Google Ads, auch eine Website, die verkauft. Wann Steuerberater-Werbung erlaubt ist, regelt § 57a StBerG in einem einzigen Satz, und dieser Satz ist großzügiger, als der Berufsstand ihn oft auslegt. Der eigentliche Engpass ist nicht das Gesetz. Es ist ein Mythos aus den Achtzigern, der in vielen Kanzleien nie aktualisiert wurde.
Schauen wir uns an, was tatsächlich gilt — und vor allem: was Sie konkret tun dürfen.
Was § 57a StBerG wirklich sagt
Der gesamte gesetzliche Text zur Werbung steht in einem Satz:
„Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Das ist § 57a Steuerberatungsgesetz, vollständig. Lesen Sie ihn von hinten, dann wird die Logik klar.
Das einzige harte Verbot ist die Werbung, die „auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet” ist. Gemeint ist gezieltes Anbieten gegenüber einem konkreten, individuell ausgewählten Adressaten in einer konkreten Angelegenheit — der klassische Fall: Sie erfahren, dass die Firma Müller GmbH gerade mit ihrem alten Berater unzufrieden ist, und schreiben Herrn Müller an mit „Übertragen Sie mir Ihre Steuererklärung 2025”. Das ist die Grenze.
Alles davor — „sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichten” — ist ausdrücklich erlaubt. Eine Website, die Ihre Leistungen darstellt, ein Google-Eintrag, ein Blogbeitrag zur Grundsteuerreform, ein Newsletter an Interessenten: Das alles ist Unterrichtung über Ihre Tätigkeit, gerichtet an die Allgemeinheit, nicht an einen Einzelfall. Es ist erlaubt.
Das Wort „sachlich” wird oft als „langweilig” missverstanden. Sachlich heißt: zutreffend, nicht irreführend, nachprüfbar. Es heißt nicht: nüchtern, grau, ohne Nutzenargument. Eine Aussage wie „Wir betreuen schwerpunktmäßig Handwerksbetriebe und Ärzte” ist sachlich. „Wir machen Ihre Buchhaltung in 48 Stunden — garantiert günstiger als jeder andere” ist es nicht, weil sie eine nicht belegbare Vergleichs- und Pauschalbehauptung enthält. Der Unterschied liegt nicht in der Tonalität, sondern im Wahrheitsgehalt.
Das alte Werbeverbot gilt seit Jahrzehnten nicht mehr
Viele Kanzleien arbeiten noch mit einem Bild des Berufsrechts, das zwei Reformwellen zurückliegt. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht das anwaltliche und steuerberatende Werberecht über Jahre konsequent zugunsten der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geöffnet.
Eine Entscheidung lohnt das Zitieren, weil sie so anschaulich ist. 2004 hatte eine Steuerberatungsgesellschaft eine Straßenbahn mit Logo, Adresse und den Sprüchen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung” und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …” bekleben lassen. Die Steuerberaterkammer klagte — zu auffällig, zu reklamehaft. Das Bundesverfassungsgericht kassierte das Verbot (Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 BvR 981/00). Kernsatz: Werbung sei „als Teil beruflicher Betätigung auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt”. Dass eine Straßenbahnwerbung auffällig sei, mache sie noch nicht „anreißerisch”. Und „Ihr Partner” kennzeichne eine legitime partnerschaftliche Zusammenarbeit, keine unzulässige Anpreisung.
Wenn eine vollflächige Straßenbahn 2004 zulässig war, dann ist Ihre moderne Website 2026 erst recht berufsrechtlich unproblematisch — solange die Inhalte zutreffen.
Die Berufsordnung selbst (BOStB) wurde zuletzt zum 1. August 2022 modernisiert und dabei ausdrücklich an die seither ergangene Rechtsprechung — gerade im Bereich der Werbung — angepasst. § 9 BOStB formuliert heute schlank:
„Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor.”
Das ist die ganze Konstruktion: Verboten ist nur, was wettbewerbswidrig (also nach UWG unlauter) oder berufswidrig ist. Alles andere ist erlaubte Berufsausübung. Der Maßstab ist von „grundsätzlich verboten, ausnahmsweise erlaubt” auf „grundsätzlich erlaubt, ausnahmsweise verboten” gekippt — das ist gefestigte Rechtslage.
Steuerberater-Werbung auf der Website: was konkret erlaubt ist
Abstrakte Prinzipien helfen wenig, wenn Sie vor der leeren Startseite sitzen. Hier die konkrete Linie für die häufigsten Bausteine.
Erlaubt
- Leistungsdarstellung mit Schwerpunkten. „Tätigkeitsschwerpunkte: Existenzgründung, E-Commerce-Buchhaltung, internationale Sachverhalte.” Schwerpunkte dürfen Sie benennen, solange sie der Wahrheit entsprechen.
- Amtlich verliehene Bezeichnungen. „Fachberater für Internationales Steuerrecht” oder ein akademischer Grad dürfen geführt werden — die BOStB verlangt nur, dass sie räumlich getrennt vom Namen stehen und nicht irreführend mit Allerwelts-Qualifikationen vermischt werden.
- Suchmaschinen-Sichtbarkeit (SEO und Google Ads). Dass Sie für „Steuerberater + Stadt” oder „Steuerberater Zahnärzte” gefunden werden wollen, ist sachliche Unterrichtung über Ihre Tätigkeit. Eine bezahlte Anzeige ist berufsrechtlich nichts anderes als ein Eintrag im Branchenbuch — nur wirksamer.
- Fachbeiträge, Blog, Newsletter. Ein Artikel „Was die Grundsteuerreform für Vermieter bedeutet” ist Information, kein Einzelfall-Angebot. An Interessenten, die sich eingetragen haben, dürfen Sie ihn verschicken (das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht zur Einwilligung beim Newsletter ist davon unberührt und gilt zusätzlich).
- Bewertungen und Empfehlungen. Google-Rezensionen oder Bewertungsportale sind zulässig. Sie dürfen um Bewertungen bitten — Sie dürfen sie nur nicht kaufen oder fälschen.
- Fotos, Anfahrtskizze, Team, Tonalität. Ein Bild der Kanzlei, des Teams, eine Karte, ein freundlicher „Ihr Partner für …”-Ton: alles gedeckt, siehe Straßenbahn.
Heikel oder unzulässig
- Erfolgs- und Vergleichswerbung ohne Beleg. „Wir sparen Ihnen garantiert mehr Steuern als Ihr aktueller Berater” ist eine vergleichende, nicht nachprüfbare Behauptung — unzulässig.
- Reißerische Mandatsabwerbung. Gezielte Ansprache eines konkreten, fremdbetreuten Mandanten in einer konkreten Sache. Das ist exakt der „Auftrag im Einzelfall” aus § 57a.
- Irreführende Selbstbezeichnungen. „Spezialist für …”, wo es keine amtliche Fachberater-Qualifikation gibt und die Bezeichnung Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Bezeichnung schafft.
- Preisversprechen, die Sie nicht halten können. Eine konkrete Festpreis-Angabe ist erlaubt und sogar mandantenfreundlich — eine „immer günstiger als alle anderen”-Behauptung nicht.
Die Faustregel, die fast jeden Zweifelsfall löst: Würde ein durchschnittlicher Leser die Aussage für zutreffend, überprüfbar und nicht aufdringlich-anbiedernd halten? Wenn ja, sind Sie auf der sicheren Seite des Satzes.
Warum „erlaubt” und „wirksam” nicht dasselbe sind
Hier liegt der eigentliche Punkt — und der wird in der Berufsrechts-Diskussion gern übersehen. Die meisten Steuerkanzleien verstoßen nicht gegen § 57a. Sie scheitern an etwas anderem: Ihre Website ist rechtlich tadellos und gleichzeitig vollkommen unsichtbar.
Eine sachliche Website, die in der lokalen Google-Suche auf Seite drei steht, gewinnt kein einziges Mandat. Sichtbar werden heißt zweierlei: gefunden werden, wo lokal gesucht wird („Steuerberater” plus Ort, der Google-Maps-Eintrag, saubere lokale Signale), und zunehmend auch in KI-Antworten auftauchen, wenn jemand ChatGPT oder Google fragt „Welcher Steuerberater in meiner Stadt betreut Selbstständige?”. Beides setzt eine technisch sauber gebaute, inhaltlich präzise Seite voraus — nicht Optik, sondern verständlich strukturierte Inhalte, die Maschinen und Menschen gleichermaßen erfassen.
Genau hier setzen wir bei McMedia an. Wir bauen für Steuerberater lokal-sichtbare, rechtssichere Websites zum Festpreis. Rechtssicherheit ist dabei kein Add-on und kein Angst-Verkaufsargument, sondern Standardbau: Impressum, Datenschutz und werberechtlich saubere Formulierungen sind in jedem Projekt eingebaut, nicht nachträglich drangeschraubt. Die Akquise läuft bei uns über echte Referenzen, lokale Auffindbarkeit und einen persönlichen Website-Audit — nicht über Druck. Und damit Sie nachvollziehen können, wie sich Ihre lokale Auffindbarkeit entwickelt, bekommen Sie den Gegenwert monatlich dokumentiert: ein Cockpit mit verständlichen Reports, das Ihre Sichtbarkeit und Reichweite belegt, statt sie zu behaupten.
Der Einstieg ist bewusst günstig gewählt — unser Starter-Paket liegt bei 99 € im Monat plus 490 € einmaliger Einrichtung (netto, zzgl. USt); die eigenständige Inhaltspflege über ein einfaches Redaktionssystem ist ab der Pro-Stufe enthalten. Ohne lange Bindung, mit klarer Leistung.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ein Steuerberater bei Google Ads werben?
Ja. Google Ads sind berufsrechtlich zulässig. Eine bezahlte Suchanzeige unterrichtet sachlich über Ihre Tätigkeit und richtet sich an die Allgemeinheit, nicht auf einen Auftrag im Einzelfall — genau das, was § 57a StBerG erlaubt. Maßgeblich ist der Inhalt: keine irreführenden oder unbelegten Vergleichsaussagen.
Was genau verbietet § 57a StBerG?
§ 57a StBerG verbietet ausschließlich Werbung, die nicht sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet oder die „auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist” — also die gezielte Ansprache eines konkreten Adressaten in einer konkreten Angelegenheit. Sachliche, an die Allgemeinheit gerichtete Werbung ist erlaubt.
Darf ich auf der Website meine Tätigkeitsschwerpunkte und Erfolge nennen?
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen Sie nennen, solange sie zutreffen (z. B. „Schwerpunkt: Ärzte und Heilberufe”). Erfolgs- und Vergleichsaussagen sind nur erlaubt, wenn sie sachlich zutreffend und nachprüfbar sind. Pauschale, unbelegte Versprechen wie „immer günstiger als jeder andere” sind unzulässig.
Sind Google-Bewertungen für Steuerberater berufsrechtlich erlaubt?
Ja. Bewertungen auf Google oder Branchenportalen sind zulässig, und Sie dürfen zufriedene Mandanten um eine Bewertung bitten. Unzulässig ist nur das Erkaufen oder Fälschen von Bewertungen — das wäre wettbewerbswidrig und damit berufswidrig im Sinne von § 9 BOStB.
Gilt das alte strenge Werbeverbot für Steuerberater noch?
Nein. Das frühere grundsätzliche Werbeverbot ist überholt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Werberecht der Freiberufler zugunsten der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geöffnet, und die Berufsordnung wurde zum 1. August 2022 entsprechend modernisiert. Heute gilt: Werbung ist grundsätzlich erlaubt, verboten ist nur das berufs- oder wettbewerbswidrige Verhalten.
Der Satz, vor dem so viele Kanzleien zurückschrecken, ist in Wahrheit eine Erlaubnis. Steuerberater-Werbung ist erlaubt — die Frage ist längst nicht mehr, ob Sie sichtbar werden dürfen, sondern wie gut Sie es tun.
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Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine berufsrechtliche Einzelfallberatung; im Zweifel hilft Ihre zuständige Steuerberaterkammer.