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Was darf auf eine Arztpraxis-Website? Der HWG-Leitfaden für rechtssichere Inhalte

HWG und Website für Ärzte: Was auf die Praxis-Seite darf und was nicht – mit § 27 MBO-Ä, dem BGH-Urteil 2025 und konkreten Formulierungsbeispielen.

10 Min. Lesezeit mcmedia
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Sie wollen Ihre Praxis im Netz vernünftig darstellen: Leistungsspektrum, ein paar gute Patientenstimmen, vielleicht ein Vorher-Nachher-Bild aus der Ästhetik. Und dann liegt eine Abmahnung im Briefkasten – nicht von einer Behörde, sondern von einem Wettbewerber oder einem Verband, ausgelöst durch zwei Sätze auf Ihrer Seite, die Sie für völlig harmlos gehalten haben.

Genau hier liegt das Problem mit dem Thema HWG und Website für Ärzte: Die Grenze zwischen einer informativen Praxis-Seite und unzulässiger Heilmittelwerbung ist nicht intuitiv. Sie verläuft nicht dort, wo das Bauchgefühl sie vermutet. Und die meisten Agenturen, die Arzt-Websites bauen, kennen sie schlicht nicht – sie liefern eine schöne Seite und überlassen Ihnen das juristische Risiko.

Dieser Leitfaden führt Sie durch die beiden Regelwerke, die zusammenwirken – das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und § 27 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) –, und zeigt an konkreten Formulierungen, was auf eine HWG-konforme Website gehört und was nicht.

Zwei Regelwerke, die gleichzeitig gelten

Für die Inhalte Ihrer Praxis-Website sind im Kern zwei Vorschriften maßgeblich. Sie gelten parallel, nicht alternativ.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt Werbung für Behandlungen, Verfahren und Arzneimittel gegenüber Laien – also gegenüber Ihren Patienten. Die Rechtsfolgen hängen davon ab, gegen welche Norm verstoßen wird: Verstöße gegen § 11 HWG (etwa unzulässige Vorher-Nachher-Bilder) sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 15 Abs. 1 HWG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Irreführende Werbung nach § 3 HWG wiegt schwerer: Vorsätzlich begangen kann sie nach § 14 HWG sogar als Straftat geahndet werden, fahrlässig als Ordnungswidrigkeit. Praktisch kommt allerdings fast immer zuerst die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder klagebefugte Verbände, weil sie schneller kommt und Unterlassung plus Kostenerstattung nach sich zieht.

bis 50.000 €
Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten nach § 11 HWG (§ 15 Abs. 1 HWG) — irreführende Werbung nach § 3 HWG kann nach § 14 HWG sogar als Straftat geahndet werden; praktisch kommt meist zuerst die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

§ 27 MBO-Ä ist Berufsrecht. Der Wortlaut von Absatz 3 ist kurz und entscheidend:

„Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.”

Erlaubt sind also sachangemessene, berufsbezogene Informationen. Verboten ist Werbung, die anpreist, in die Irre führt oder andere Ärzte herabsetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur ärztlichen Werbefreiheit (Art. 12 GG) klargestellt, dass das Werbeverbot nur in diesem engen Rahmen verfassungsgemäß ist: Nicht jede Werbung ist untersagt, sondern allein die berufswidrige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2011 – 1 BvR 233/10). Sie dürfen also durchaus für sich werben – nur eben sachlich.

Das Grundprinzip: Information statt Erfolgsversprechen

Der gemeinsame Nenner beider Regelwerke ist ein Prinzip, an dem Sie fast jeden Zweifelsfall selbst durchspielen können: Information ist erlaubt, Anpreisung und das Versprechen von Erfolg sind es nicht.

Information ist erlaubt, Anpreisung und das Versprechen von Erfolg sind es nicht.

Die häufigste und gefährlichste Fehlerquelle ist § 3 HWG – das Verbot irreführender Werbung. Irreführend ist eine Aussage insbesondere dann, wenn sie fälschlich den Eindruck erweckt, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.

Das ist der Kern. Der Erfolg einer medizinischen Maßnahme hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht garantieren – und genau das darf eine Website nicht verschleiern.

Schauen wir auf konkrete Formulierungen.

Nicht zulässig:

  • „Wir machen Sie wieder gesund.”
  • „Garantiert schmerzfrei in zwei Sitzungen.”
  • „Mit unserer Methode verschwinden Ihre Rückenschmerzen dauerhaft.”
  • „Die sicherste Behandlung gegen Migräne.”

Zulässig – dieselbe Sache, sachlich formuliert:

  • „Wir behandeln chronische Rückenschmerzen unter anderem mit manueller Therapie und gezieltem Muskelaufbau.”
  • „Ziel der Behandlung ist eine deutliche Schmerzlinderung; der Verlauf ist individuell verschieden.”
  • „Bei Migräne setzen wir auf eine ausführliche Anamnese und eine an den Auslösern orientierte Therapie.”

Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Die erste Spalte verspricht ein Ergebnis. Die zweite beschreibt ein Vorgehen und ein Ziel – und macht transparent, dass der Erfolg individuell ist. Letzteres ist Information, und Information ist erlaubt.

Dasselbe gilt für Superlative und reißerische Sprache. „Führende Praxis der Region”, „Spezialist Nr. 1 für Implantologie”, „Endlich schmerzfrei!” sind anpreisend im Sinne von § 27 Abs. 3 MBO-Ä – unabhängig davon, ob sie inhaltlich stimmen. Eine ruhige, faktische Tonalität ist hier nicht nur juristisch sicherer, sie wirkt auf Patienten auch seriöser.

Was darf laut HWG auf die Arzt-Website? Qualifikationen und Leistungen

Die gute Nachricht: Der sachliche Kern einer Praxis-Website ist weitgehend unproblematisch. Sie dürfen umfassend darüber informieren, wer Sie sind und was Sie tun.

Erlaubt und empfehlenswert:

  • Führbare Facharzt- und Zusatzbezeichnungen sowie Schwerpunkte, sofern offiziell erworben („Fachärztin für Innere Medizin”, „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin”).
  • Tätigkeitsschwerpunkte und Behandlungsangebote in sachlicher Beschreibung.
  • Sachliche Angaben zur Ausstattung, etwa zu Geräten oder Verfahren, ohne wertende Übersteigerung.
  • Praxisorganisation: Sprechzeiten, Terminbuchung, Anfahrt, Barrierefreiheit, Sprachen.

Vorsicht ist bei zwei Begriffen geboten, die rechtlich belegt sind. „Spezialist” und „Spezialpraxis” dürfen Sie nicht frei verwenden – sie können irreführend sein, wenn die dahinterstehende Qualifikation fehlt. Auch die Bezeichnung als „Zentrum” setzt eine entsprechende Struktur und ein hinreichendes Leistungsangebot voraus; ein Einzelbehandler in einem Raum ist kein „Zentrum für ästhetische Medizin”.

Selbst gewählte Tätigkeitsschwerpunkte müssen Sie zudem von geschützten Facharztbezeichnungen abgrenzen. Eine ehrliche Formulierung wie „Ein Schwerpunkt unserer Praxis liegt auf der Behandlung von …” ist sauber. „Facharzt für …” für etwas, das keine anerkannte Facharztbezeichnung ist, ist es nicht.

Patientenbewertungen und Erfahrungsberichte

Bewertungen sind eines der stärksten Vertrauenssignale – und einer der häufigsten Stolpersteine. § 11 HWG verbietet Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben nur dann, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise eingesetzt werden. Echte, unbezahlte und sachliche Bewertungen sind also zulässig.

Die Trennlinie verläuft zwischen der Praxiserfahrung und dem konkreten Behandlungserfolg.

Zulässig sind Stimmen, die sich auf das Erleben in der Praxis beziehen:

  • „Sehr freundliches Team, kurze Wartezeit, alles gut erklärt.”
  • „Ich habe mich von Anfang an gut aufgehoben gefühlt.”

Heikel bis unzulässig sind Stimmen, die einen Heilungserfolg behaupten:

  • „Nach der Behandlung war ich endlich komplett schmerzfrei.”
  • „Dank Dr. X bin ich wieder vollständig geheilt.”

Solche Aussagen wirken wie ein Erfolgsversprechen – auch wenn nicht Sie es formulieren, sondern ein Patient. Verantwortlich für den Inhalt Ihrer Website bleiben Sie. Praktisch heißt das: Wählen Sie Zitate bewusst aus und kuratieren Sie sie. Eine sinnvolle Lösung ist häufig, Bewertungen nicht ungefiltert per Widget einzuspielen, sondern eine Auswahl an Praxis-bezogenen Stimmen redaktionell auf der Seite zu führen.

Bilder: der heikelste Bereich, die ästhetische Medizin

Bei Bildern wird es konkret – und im Jahr 2025 hat sich die Lage verschärft.

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verbietet § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG die Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustands vor und nach dem Eingriff. Vorher-Nachher-Bilder sind hier also unzulässig.

Lange war umstritten, ob auch Unterspritzungen darunterfallen. Der Bundesgerichtshof hat das am 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24) für einen wichtigen Fall geklärt: Eine Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase zur Korrektur von Nase oder Kinn ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des HWG. Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern dafür ist unzulässig – auf der Website ebenso wie auf Instagram oder TikTok.

31.07.2025
BGH-Urteil (Az. I ZR 170/24): Eine Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase zur Korrektur von Nase oder Kinn ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des HWG — Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern dafür ist unzulässig.

Wichtig für die korrekte Einordnung: Das Urteil betraf ausdrücklich Hyaluron-Unterspritzungen an Nase und Kinn. Es trifft keine höchstrichterliche Aussage über andere Substanzen wie etwa Botulinumtoxin – diese Frage ist damit nicht abschließend geklärt. Wer Ihnen erzählt, der BGH habe „Botox-Vorher-Nachher” verboten, verkürzt das Urteil. Die seriöse Konsequenz lautet anders herum: Im ästhetischen Bereich sind Vorher-Nachher-Darstellungen rechtlich so risikobehaftet, dass Sie für minimalinvasive und operative Eingriffe besser ganz darauf verzichten.

Praktisch unbedenklicher sind dagegen:

  • Fotos Ihrer Räumlichkeiten und Geräte.
  • Authentische Team- und Porträtfotos.
  • Sachliche, neutrale Illustrationen eines Verfahrens.

Auch hier gilt die Generalklausel des § 11 HWG: Selbst zulässige Bildmotive dürfen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken. Eine drastische Darstellung einer Erkrankung, die Angst erzeugen soll, fällt darunter – ebenso wie ein Behandler im weißen Kittel, dessen Bild allein über die Autorität der Berufskleidung verkaufen soll, statt zu informieren.

Was Sie konkret von Ihrer Website fernhalten sollten

Als Faustregel für den Praxisalltag – die typischen Auslöser einer Abmahnung:

  • Erfolgs- und Heilversprechen jeder Art („garantiert”, „dauerhaft schmerzfrei”, „100 % Erfolg”).
  • Superlative und Alleinstellungs-Behauptungen ohne objektive Grundlage („beste”, „führende”, „Nr. 1”).
  • Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen und operativen Eingriffen.
  • Patientenstimmen, die konkrete Heilerfolge behaupten.
  • Angstwerbung, die ohne Behandlung schwere Folgen suggeriert.
  • Unbelegte „Spezialist”- oder „Zentrum”-Begriffe.

Keiner dieser Punkte hindert Sie daran, eine überzeugende, vertrauenswürdige Website zu haben. Im Gegenteil: Die sachliche Variante ist fast immer auch die wirksamere – weil Patienten Seriosität honorieren und weil eine Seite, die nicht abgemahnt wird, online bleibt – und nur eine Seite, die online ist, kann überhaupt gefunden werden.

Rechtssicherheit gehört in den Standardbau, nicht ins Kleingedruckte

Der entscheidende Punkt: Rechtssicherheit lässt sich nicht nachträglich aufsetzen. Eine rechtssichere Arzt-Website entsteht dadurch, dass die Texte von vornherein richtig formuliert, die Bilder bewusst ausgewählt und die Bewertungen kuratiert sind. Wer das erst hinterher prüfen lässt, verlagert das Risiko nur nach hinten.

Wir bei McMedia bauen Websites für Praxen so, dass die HWG- und Berufsrechts-Anforderungen Teil des Standards sind – nicht als Angstmarketing, sondern als handwerkliche Grundlage. Dazu gehört, dass Ihre Seite zugleich lokal gut auffindbar ist, denn eine rechtssichere Website nützt nur, wenn Patienten sie auch finden. Den Gegenwert dieser Arbeit machen wir monatlich sichtbar – im Cockpit und in nachvollziehbaren Reports, statt es bei Behauptungen zu belassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was darf auf eine Arztpraxis-Website?

Erlaubt sind sachliche, berufsbezogene Informationen: führbare Facharzt- und Zusatzbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte und Behandlungsangebote in nüchterner Beschreibung, Angaben zur Ausstattung sowie zur Praxisorganisation (Sprechzeiten, Terminbuchung, Anfahrt, Sprachen). Nicht erlaubt sind anpreisende oder irreführende Werbung, Erfolgs- und Heilversprechen, unbelegte Superlative sowie Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen und operativen Eingriffen.

Darf ich auf meiner Praxis-Website mit Patientenbewertungen werben?

Ja. Echte, unbezahlte Bewertungen sind nach § 11 HWG grundsätzlich zulässig, solange sie nicht missbräuchlich oder irreführend eingesetzt werden. Bewertungen zur Praxiserfahrung – Freundlichkeit, Wartezeit, Aufklärung – sind unproblematisch. Aussagen, die einen konkreten Heilungserfolg behaupten („endlich vollständig geheilt”), sollten Sie nicht übernehmen.

Sind Vorher-Nachher-Bilder auf Arzt-Websites verboten?

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ja (§ 11 Abs. 1 HWG). Der BGH hat am 31.07.2025 (I ZR 170/24) entschieden, dass auch Hyaluron-Unterspritzungen zur Korrektur von Nase oder Kinn dazuzählen. Für ästhetische und operative Behandlungen ist von Vorher-Nachher-Darstellungen daher dringend abzuraten.

Was ist der Unterschied zwischen HWG und § 27 MBO-Ä?

Das HWG ist allgemeines Werberecht für Heilmittel und gilt für jeden, der Behandlungen gegenüber Laien bewirbt. § 27 MBO-Ä ist ärztliches Berufsrecht und untersagt „berufswidrige”, also anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Beide Regelwerke gelten parallel – eine Aussage muss beiden genügen.

Darf ich mich als „Spezialist” oder „Zentrum” bezeichnen?

Nur, wenn die Bezeichnung sachlich zutrifft. „Spezialist” und „Zentrum” sind rechtlich belegt und können irreführend sein, wenn die entsprechende Qualifikation oder Struktur fehlt. Sichere Alternative: „Ein Schwerpunkt unserer Praxis liegt auf …”.

Was kostet ein Verstoß gegen das HWG?

Das hängt von der verletzten Norm ab. Verstöße gegen § 11 HWG (etwa unzulässige Vorher-Nachher-Bilder) sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 15 Abs. 1 HWG). Irreführende Werbung nach § 3 HWG kann sogar als Straftat geahndet werden (§ 14 HWG). In der Praxis kommt jedoch fast immer zuerst die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände, die Unterlassung und Kostenerstattung nach sich zieht.


Sie sind unsicher, ob Ihre aktuelle Praxis-Website diese Grenzen einhält? Wir schauen sie uns in einem kostenlosen Website-Audit konkret an – Formulierung für Formulierung, Bild für Bild – und sagen Ihnen in einem persönlichen Gespräch, wo Sie auf der sicheren Seite stehen und wo nicht. Ohne Verpflichtung.

Dieser Beitrag gibt den Stand bei Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.