BFSG & deine Handwerker-Website: Muss meine Seite jetzt barrierefrei sein? (Klartext, ohne Panik)
BFSG und Handwerker-Website: Wer ist wirklich verpflichtet? Klartext zur Kleinstunternehmen-Ausnahme, zu Online-Shops und warum Barrierefreiheit ein Reichweiten-Plus
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – und seitdem geistert eine Frage durch Werkstätten, Büros und Stammtische: „Muss meine Website jetzt barrierefrei sein, sonst gibt’s Bußgeld?” Vielleicht hat Ihnen ein Bekannter eine Mail von einer Agentur weitergeleitet. Vielleicht haben Sie eine Schlagzeile mit „bis zu 100.000 Euro Strafe” gelesen. Und jetzt sitzen Sie da, mit einer Website, die seit Jahren brav Ihre Leistungen zeigt, und fragen sich, ob Sie gerade etwas falsch machen.
Kurze Entwarnung vorweg: Für den klassischen Handwerksbetrieb lautet die Antwort auf die BFSG-Website-Pflicht für Handwerker in den allermeisten Fällen schlicht – nein, Sie sind nicht verpflichtet. Dieser Artikel erklärt ruhig und konkret, warum das so ist, wo die Ausnahme aufhört, und warum barrierefreie Technik trotzdem eine gute Idee ist – nicht aus Angst, sondern weil Sie damit schlicht mehr Menschen erreichen.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act (EAA). Ziel ist, dass bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind – auffindbar, zugänglich und bedienbar, ohne fremde Hilfe. Gemeint sind Dinge wie Geldautomaten, E-Book-Reader, Smartphones, Online-Banking und eben der elektronische Geschäftsverkehr: Webshops, Buchungs- und Bestellsysteme.
Das ist sinnvoll. Wer schon mal versucht hat, mit einer schlecht gemachten Seite einen Termin zu buchen, ahnt, wie viel schwerer das für jemanden mit Seh- oder Motorikeinschränkung ist. Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung – das ist keine Randgruppe.
Der entscheidende Punkt für Sie: Das Gesetz zielt nicht auf „jede Website im Internet”. Es zielt auf einen klar umrissenen Kreis von Produkten und auf digitale Dienstleistungen, über die ein Vertrag zustande kommt. Genau hier trennt sich die Handwerker-Visitenkartenseite vom verpflichteten Online-Shop.
Muss meine Handwerker-Website wegen BFSG barrierefrei sein?
Kurz gesagt: Ob Ihre Seite unter das BFSG fällt, hängt an zwei voneinander unabhängigen Fragen. Sie müssen beide ehrlich beantworten – und für den typischen Betrieb fällt die Antwort bei beiden zu Ihren Gunsten aus.
Schalter 1: Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen ausdrücklich von der Pflicht aus – allerdings nur, wenn sie Dienstleistungen erbringen (dazu gleich mehr). Als Kleinstunternehmen gelten Sie, wenn beide folgenden Hauptbedingungen erfüllt sind:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Lesen Sie das genau: Beide Hauptbedingungen müssen zusammen erfüllt sein – unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro. Eines allein reicht nicht. Die einzige Stelle, an der ein „oder” steht, ist innerhalb des Geld-Kriteriums: Hier genügt es, dass entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme unter der Schwelle liegt.
Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt; maßgeblich sind in der Regel die Zahlen des Vorjahres. Für die allermeisten Solo-Handwerker, Familienbetriebe und kleinen Teams mit ein paar Gesellen und Azubis trifft das problemlos zu.
Was das praktisch bedeutet: Sobald Sie zehn oder mehr Beschäftigte haben, sind Sie kein Kleinstunternehmen mehr – unabhängig vom Umsatz. Und ein Betrieb mit acht Mitarbeitern, aber 3 Millionen Euro Umsatz, fällt ebenfalls aus der Ausnahme heraus, weil das Geld-Kriterium reißt. Die Schwelle ist in § 3 Abs. 3 BFSG (in Verbindung mit der Kleinstunternehmen-Definition) geregelt.
Schalter 2: Was tut Ihre Website eigentlich?
Hier liegt der zweite, oft übersehene Hebel. Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” und definiert die in § 2 Nr. 26 BFSG ziemlich präzise: Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten werden und elektronisch, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Übersetzt aus dem Juristendeutsch: Es geht um Seiten, auf denen ein Kunde verbindlich etwas bestellt, bucht oder bezahlt.
Darunter fallen zum Beispiel:
- ein Online-Shop, in dem Sie Material, Ersatzteile oder Produkte verkaufen
- ein echtes Buchungssystem, in dem der Kunde einen Termin verbindlich abschließt und ggf. direkt bezahlt
- ein Bestell- oder Konfigurationsprozess mit Vertragsabschluss online
Nicht darunter fällt die klassische Handwerker-Informationsseite: Startseite, Leistungen, Referenzen, Über uns, Anfahrt, ein Kontaktformular, eine Telefonnummer. Eine reine Präsentations- und Informationsseite, die informiert und für die Kontaktaufnahme wirbt, aber keinen Vertragsabschluss online abwickelt, ist vom BFSG nicht erfasst. Das bestätigt auch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum elektronischen Geschäftsverkehr: Reine Präsentationsseiten, die ausschließlich informieren oder bloß für Produkte und Leistungen werben, sind nicht erfasst – schon weil das Merkmal der „individuellen Anfrage” zum Vertragsschluss fehlt.
Der typische Handwerksbetrieb: zweimal raus aus der Pflicht
Setzen wir die beiden Schalter zusammen. Der klassische Malerbetrieb, die Elektrikerin, der Dachdecker, die Tischlerei – kleines Team, unter 2 Millionen Umsatz, Website zeigt Leistungen und ein Kontaktformular: Dieser Betrieb ist gleich doppelt außerhalb der Pflicht.
Er ist Kleinstunternehmen, das eine Dienstleistung erbringt (Schalter 1 greift). Und seine Website schließt keine Verträge online ab (Schalter 2 greift gar nicht erst). Es braucht nur einen der beiden Gründe – hier liegen beide vor.
Das ist kein Schlupfloch und keine graue Zone, die irgendwann zuschnappt. Es ist die ausdrückliche Systematik des Gesetzes. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen Angst.
Eine wichtige Einschränkung: Produkte sind nicht Dienstleistungen
Jetzt der ehrliche Teil, der in den beruhigenden Artikeln gern untergeht: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Wenn Ihr Betrieb bestimmte physische Produkte herstellt, importiert oder verkauft, die selbst unter das BFSG fallen – das sind aber sehr spezifische Dinge wie E-Reader, bestimmte Verbraucher-Hardware mit digitaler Schnittstelle, Selbstbedienungsterminals –, dann hilft Ihnen die Kleinstunternehmen-Regel für diese Produkte nicht. Für das typische Handwerk ist das praktisch nie relevant; Sie verkaufen eine Leistung, kein reguliertes Endgerät. Aber es ist ehrlich, das zu nennen, statt eine pauschale Entwarnung zu geben.
Der praktisch wichtigere Fall: Sie sind zwar Kleinstunternehmen, betreiben aber einen echten Online-Shop oder ein verbindliches Buchungssystem. Dann greift Schalter 2 – die elektronische Dienstleistung mit Vertragsabschluss – und es lohnt sich, genauer hinzuschauen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nimmt Ihnen viel ab, aber sobald Sie online Verträge schließen, sollten Sie das Thema nicht einfach abhaken. Im Zweifel ist hier eine kurze rechtliche Einschätzung Geld wert.
Und was ist mit den 100.000 Euro Strafe?
Diese Zahl stimmt – aber sie ist aus dem Zusammenhang gerissen, wenn man sie als Drohung gegen Handwerker einsetzt. § 37 BFSG sieht Geldbußen vor: bis zu 10.000 Euro bei formalen Mängeln, bis zu 100.000 Euro bei schweren Verstößen. Diese Bußgelder verhängen Marktüberwachungsbehörden – und zwar gegen Unternehmen, die tatsächlich verpflichtet sind und ihre Pflicht trotz Aufforderung nicht erfüllen. Üblicherweise setzt die Behörde zunächst eine Frist zur Nachbesserung, bevor sie ein Bußgeld ausspricht.
| Kategorie | Wert |
|---|---|
| formale Mängel | bis 10.000 € |
| schwere Verstöße | bis 100.000 € |
Gesetzlicher Höchstrahmen nach § 37 BFSG — und nur gegen tatsächlich verpflichtete Unternehmen, die ihre Pflicht trotz Aufforderung nicht erfüllen. Üblicherweise setzt die Behörde zunächst eine Frist zur Nachbesserung.
Wer von der Pflicht ausgenommen ist, kann auch kein Bußgeld nach dem BFSG kassieren. Das ist die simple Logik dahinter.
Bleibt das Thema Abmahnung durch Wettbewerber. Hier ist die ehrliche Lage (Stand 2026): Ob BFSG-Verstöße überhaupt über das Wettbewerbsrecht (UWG) abmahnfähig sind, hat noch kein Gericht abschließend geklärt. Viele Fachanwälte halten die bisher kursierenden Abmahnungen für angreifbar. Für einen nicht verpflichteten Kleinstbetrieb mit reiner Infoseite ist das Risiko gering – es gibt schlicht keinen Verstoß, der abgemahnt werden könnte. Falls Sie dennoch je Post von einer Kanzlei bekommen: nicht aus Panik unterschreiben, sondern prüfen lassen.
Warum barrierefreie Technik trotzdem klug ist – ganz ohne Pflicht
Jetzt drehen wir das Thema um. Bisher ging es darum, was Sie nicht müssen. Spannender ist, was Sie davon haben, wenn Ihre Seite sauber gebaut ist.
Barrierefreiheit ist im Kern nichts Exotisches. Es bedeutet: ausreichende Kontraste, lesbare Schrift, sinnvolle Beschriftungen, Bedienbarkeit per Tastatur, Bilder mit Alternativtexten, eine klare Struktur. Also genau das, was eine gute Website ohnehin ausmacht.
Daraus ergeben sich drei handfeste Vorteile:
Sie erreichen mehr Menschen
Ältere Kunden mit nachlassender Sehkraft. Der Bauherr, der die Seite mit zittrigen Händen am Handy bedient. Jemand, der bei grellem Sonnenlicht draußen auf der Baustelle Ihre Telefonnummer sucht. Guter Kontrast und große Klickflächen helfen all diesen Menschen – nicht nur denen mit anerkannter Behinderung. Im Handwerk ist Ihre Kundschaft oft genau die Altersgruppe, die von diesen Dingen am meisten profitiert.
Sie werden besser gefunden
Suchmaschinen mögen genau die Strukturen, die auch barrierefreie Seiten auszeichnen: saubere Überschriften, beschreibende Texte, schnelle Ladezeiten, sinnvolle Bildbeschreibungen. Wer technisch ordentlich baut, baut zugleich für Google. Sichtbarkeit in der Region ist für einen Handwerksbetrieb meist mehr wert als jedes Bußgeld-Szenario – denn der nächste Auftrag kommt über „Dachdecker + Ihr Ort”.
Sie wirken professionell und seriös
Eine Seite, die auf jedem Gerät, bei jeder Schriftgröße und für jeden Besucher funktioniert, sendet ein Signal: Hier arbeitet jemand sauber. Genau dieser Eindruck entscheidet oft, ob ein Interessent anruft oder weiterklickt.
Kurz: Barrierefreie Bauweise ist kein Pflicht-Aufschlag, den man widerwillig zahlt. Es ist schlicht Qualität – und die zahlt sich in Reichweite und Vertrauen aus.
Wie McMedia das handhabt
Wir bei McMedia bauen lokal sichtbare, rechtssicher gemachte Websites zum Festpreis – und barrierefreie Grundlagen sind dabei ab Werk eingebaut, nicht als Aufpreis-Extra. Ausreichende Kontraste, lesbare Typografie, Tastaturbedienbarkeit, saubere Struktur und Alternativtexte gehören für uns zum soliden Handwerk einer Website, so wie eine gerade Fuge zum Fliesenlegen gehört.
Unser Ansatz steht auf drei Säulen: gefunden werden (technisch sauber, damit Google und Ihre Kunden Sie finden), rechtssicher gebaut (Impressum, Datenschutz und die richtige Einordnung von Pflichten – ohne Panikmache), und Beweis statt Behauptung (Sie sehen monatlich über Ihr Cockpit, was Ihre Seite tatsächlich bringt – Besucher, Anfragen, Sichtbarkeit). Der Einstieg liegt bei 99 €/Monat plus einmalig 490 € Setup; ein bearbeitbares Content-System ist ab dem Pro-Paket dabei.
Wir verkaufen Ihnen also keine BFSG-Angst. Wir bauen die Technik, die ohnehin richtig ist – und sagen Ihnen ehrlich, wann Sie etwas müssen und wann eben nicht.
FAQ
Muss meine Handwerker-Website wegen des BFSG barrierefrei sein? In den meisten Fällen nein. Wenn Sie ein Kleinstunternehmen sind (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) und Ihre Seite nur informiert, ohne online Verträge abzuschließen, sind Sie nicht verpflichtet. Erst ein echter Online-Shop oder ein verbindliches Buchungssystem ändert das.
Ab wann gilt das BFSG? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um.
Was ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau? Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen – allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für bestimmte regulierte Produkte (§ 3 Abs. 3 BFSG). Beide Hauptbedingungen müssen zusammen erfüllt sein; nur beim Geld-Kriterium genügt entweder Umsatz oder Bilanzsumme.
Zählt ein Kontaktformular schon als Online-Vertrag? Nein. Ein Kontaktformular oder eine unverbindliche Terminanfrage ist kein Vertragsabschluss im Sinne des Gesetzes. Erst wenn der Kunde online verbindlich bucht, bestellt oder bezahlt, greift die Pflicht für elektronischen Geschäftsverkehr.
Drohen mir Abmahnungen oder Bußgelder? Bußgelder nach § 37 BFSG (bis zu 10.000 € bzw. 100.000 €) treffen nur verpflichtete Unternehmen, die ihre Pflicht trotz behördlicher Aufforderung nicht erfüllen. Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße per UWG abmahnen können, ist gerichtlich bislang ungeklärt (Stand 2026). Für nicht verpflichtete Infoseiten besteht kein abmahnbarer Verstoß.
Im Zweifel: kurz drüberschauen lassen
Sie sind sich nicht sicher, in welche Schublade Ihre Seite fällt – Infoseite oder doch ein bisschen Shop? Das lässt sich in zehn Minuten klären. Wir machen Ihnen gern einen kostenlosen Website-Audit: Wir schauen uns Ihre Seite an, sagen Ihnen ehrlich, ob Sie vom BFSG betroffen sind, und wo Ihre Seite technisch ohnehin besser werden könnte – ob Sie danach mit uns arbeiten oder nicht.
Kein Verkaufsdruck, keine Angst-Masche – nur eine klare Einschätzung, mit der Sie weiterkommen. Jetzt kostenlosen Website-Audit anfragen und in zehn Minuten wissen, woran Sie sind.