Anwaltswerbung auf der Website: Was § 43b BRAO erlaubt – und was abgemahnt wird
Was auf der Kanzlei-Website erlaubt ist (§ 43b BRAO): die BORA-Novelle 2025 seit 01.12.2025, zulässige Formulierungen und die häufigsten Abmahnfallen.
Sie wollen auf Ihrer Kanzlei-Website endlich sagen, was Sie können. Sie sind gut in Ihrem Gebiet, Sie haben Fälle gewonnen, Mandanten empfehlen Sie weiter – und trotzdem steht auf Ihrer Startseite ein blasses „Wir beraten Sie kompetent in allen Rechtsfragen”. Der Grund ist fast immer derselbe: die Angst vor § 43b BRAO. Die Angst, dass ein Wettbewerber, eine Rechtsanwaltskammer oder ein spezialisierter Abmahnverein eine zu selbstbewusste Formulierung kassiert.
Diese Angst ist berechtigt – aber sie wird meistens am falschen Ende ausgelebt. Was auf der Kanzlei-Website erlaubt ist (§ 43b BRAO), reicht weiter, als die meisten Kolleginnen und Kollegen glauben. Und seit dem 1. Dezember 2025 gilt das mehr denn je. Dieser Beitrag zieht die Linie konkret: was § 43b BRAO und die Berufsordnung (BORA) wirklich erlauben, wo die echten Abmahnfallen liegen und mit welchen Formulierungen Sie auf der sicheren Seite stehen.
§ 43b BRAO: Die Regel ist kürzer, als Sie denken
Der ganze Werberahmen für Anwältinnen und Anwälte steht in einem einzigen Satz. § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung lautet:
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”
Drei Begriffe tragen die ganze Norm: sachlich, über die berufliche Tätigkeit, und – historisch der Knackpunkt – kein Auftrag im Einzelfall. Wichtig ist die Grundrichtung: § 43b ist eine Erlaubnisnorm. Werbung ist der Ausgangspunkt, das Sachlichkeitsgebot zieht nur die Grenze. Wer das verinnerlicht, schreibt seine Website selbstbewusster.
Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben diesen Rahmen über zwanzig Jahre Schritt für Schritt geweitet. „Sachlich” heißt nicht „langweilig” und nicht „nüchtern bis zur Unkenntlichkeit”. Es heißt: nachprüfbar, nicht irreführend, keine reklamehafte Übertreibung. Eine Website darf Persönlichkeit haben, darf Schwerpunkte herausstellen, darf erklären, warum jemand zu genau dieser Kanzlei kommen sollte.
Die BORA-Novelle 2025: aus „nur erlaubt” wird „nicht verboten”
Die wichtigste Neuerung, die viele Kanzlei-Websites noch nicht abgebildet haben: Die 8. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 26. Mai 2025 die §§ 6, 8 und 10 BORA neu gefasst. Nachdem das Bundesjustizministerium die Beschlüsse nicht beanstandet hat, gilt die BORA-Novelle 2025 seit dem 1. Dezember 2025.
Der Kern: § 6 BORA wurde von einer engen Erlaubnisnorm in einen Verbotstatbestand umgestellt. Der neue Wortlaut ist denkbar offen:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen „nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben.” In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.
Die Logik dreht sich damit um. Früher musste man fragen: Ist das ausdrücklich erlaubt? Seit der BORA-Novelle 2025 gilt: Erlaubt ist im Grundsatz alles, was nicht unsachlich, unlauter oder irreführend ist. Und – das ist neu und praktisch hochrelevant – die Werbung um ein einzelnes Mandat ist jetzt ausdrücklich zulässig, solange sie sachlich bleibt. Die alte Vorstellung, man dürfe niemanden „im konkreten Fall” ansprechen, ist damit endgültig relativiert.
Was das für Ihre Startseite bedeutet
Konkret heißt das: Eine Landingpage zu einem aktuellen Rechtsthema – „Kündigung erhalten? Was Sie in den ersten drei Wochen tun sollten” – ist sachliche Information über Ihre Tätigkeit und damit zulässig. Sie informieren über ein Rechtsproblem und Ihre Leistung dazu. Solche themenbezogenen Seiten waren früher ein rechtlicher Graubereich; seit der BORA-Novelle 2025 sind sie der Normalfall.
Was Sie konkret schreiben dürfen – und was nicht
Am Bildschirm lautet die Frage selten abstrakt, sondern konkret: Schreibe ich „Spezialist” oder nicht? Hier die Linie an echten Formulierungen.
Zulässig:
- „Schwerpunkt Arbeitsrecht, vertreten durch Fachanwältin für Arbeitsrecht.” Den Fachanwaltstitel zu nennen, ist nicht nur erlaubt, sondern empfehlenswert – er ist geprüft und nachweisbar.
- „Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Familienrecht.” Schwerpunkte und Tätigkeitsfelder dürfen Sie frei benennen, solange Sie tatsächlich dort arbeiten.
- „Kostenlose Erstberatung.” Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juli 2017 (AnwZ (Brfg) 42/16) klargestellt: Eine kostenlose Erstberatung ist zulässig und darf beworben werden. Das RVG sieht für die außergerichtliche Beratung keine Mindestgebühr vor, die unterschritten werden könnte.
- Sachliche Erfolgsdarstellung wie „Außergerichtliche Einigung statt jahrelangem Prozess – in vielen Fällen unser Ziel.” Sie beschreiben Ihre Arbeitsweise, nicht eine Garantie.
Unzulässig:
- „Die beste Kanzlei für Arbeitsrecht der Region.” Reklamehafte Spitzenstellungsbehauptung, nicht nachprüfbar – klassische Abmahnung wegen Irreführung.
- „Wir gewinnen jeden Fall.” Eine Erfolgsgarantie, die kein Anwalt halten kann. Verboten.
- Mandantenzitate oder Fallbeschreibungen ohne Einwilligung. Das ist die größte praktische Falle der Novelle – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Sonderfall „Spezialist”
Der Begriff „Spezialist” ist heikel, aber nicht verboten. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13) entschieden: Wer sich als „Spezialist für Familienrecht” bezeichnet, darf das tun – auch wenn der Begriff dem Fachanwaltstitel ähnelt. Die Bedingung: Im Streitfall trägt die Anwältin oder der Anwalt selbst die Beweislast, dass die Selbsteinschätzung stimmt – also tatsächlich besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung vorliegen. Wer „Spezialist” schreibt, ohne das belegen zu können, geht ein konkretes Risiko ein. Wer es belegen kann, ist auf der sicheren Seite. Im Zweifel ist der geprüfte Fachanwaltstitel die robustere Aussage.
Die häufigsten Abmahnfallen auf Kanzlei-Websites
Die meisten Abmahnungen treffen nicht die mutige Formulierung. Sie treffen Nachlässigkeiten, die nichts mit § 43b zu tun haben – und genau deshalb übersehen werden.
1. Mandantenreferenzen ohne dokumentierte Einwilligung
Das ist die neue Hauptfalle seit der BORA-Novelle 2025. § 6 Abs. 2 BORA stellt klar: Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig – und zwar auch dann, wenn die Mandatsbeziehung gar nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Übersetzt: Eine eingeholte und dokumentierte Einwilligung brauchen Sie für jedes nennbare Mandantenzitat, jede konkrete Fallbeschreibung, jedes Logo eines Unternehmensmandanten. Die mündliche Zusage „Klar, schreiben Sie das ruhig” reicht im Streitfall nicht. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und heben Sie sie auf.
2. Irreführende Kategorien und Verzeichnis-Einträge
Der BGH-Beschluss vom 25. April 2019 (AnwZ (Brfg) 57/18) zeigt, wie schnell ein technischer Eintrag zur irreführenden Werbung wird: Eine Kanzlei war in einem Online-Branchenverzeichnis unter „Patentanwälte” gelistet, ohne einen Patentanwalt zu beschäftigen. Das Gericht wertete das als objektiv unrichtige Angabe – der bloße Zusatz „Rechtsanwälte” genügte nicht zur Klarstellung. Übertragen auf heute: Achten Sie darauf, in welchen Kategorien Ihr Google-Unternehmensprofil und Branchenverzeichnisse Sie führen. Wer unter „Notar” oder „Steuerberater” auftaucht, ohne es zu sein, riskiert dieselbe Bewertung.
3. Impressum, Datenschutz und Cookie-Banner
Die mit Abstand häufigsten Website-Abmahnungen in Deutschland haben mit Anwaltsrecht gar nichts zu tun. Sie treffen das Impressum (seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG geregelt, der frühere § 5 TMG) und den Datenschutz. Ein fehlendes, unvollständiges oder schwer auffindbares Impressum ist ein Dauerbrenner. Ein typischer Fehler: Das Cookie-Banner verdeckt beim ersten Besuch das Impressum, sodass die „erreichbar mit maximal zwei Klicks”-Regel verletzt ist.
Dazu kommt der Cookie-Consent: Setzen Sie nicht technisch notwendige Cookies oder Tools wie Google Analytics ein, brauchen Sie eine echte, vorab eingeholte Einwilligung (§ 25 TDDDG). Ein Banner mit nur einem „Akzeptieren”-Knopf, bei dem „Ablehnen” fehlt oder versteckt ist, ist angreifbar. Gerade bei Anwaltskanzleien ist das doppelt unangenehm – die Mandantschaft erwartet von Ihnen, dass ausgerechnet die rechtlichen Pflichtangaben sitzen.
Die nüchterne Linie: Sachliche Information schlägt laute Werbung
Wenn Sie eine einzige Faustregel mitnehmen: Schreiben Sie informierend, nicht anpreisend. Eine Seite, die erklärt, was bei einer Kündigungsschutzklage passiert, welche Fristen laufen und wie Sie vorgehen, ist sachliche Unterrichtung über Ihre Tätigkeit – und damit zulässig, hilfreich und überzeugend zugleich. Eine Seite, die „unschlagbar günstig” und „garantiert erfolgreich” ruft, ist angreifbar und wirkt auf Mandanten ohnehin unseriös. Die rechtssichere Linie und die wirksame Linie sind hier dieselbe.
Schreiben Sie informierend, nicht anpreisend.
Genau an diesem Punkt setzen wir bei McMedia an. Wir bauen Kanzlei-Websites so, dass die handwerklichen Grundlagen schon im Bau stimmen: ein technisch erreichbares Impressum nach § 5 DDG, ein Cookie-Banner mit echtem „Ablehnen”-Button, sauber eingebundene DSGVO-Tools und sachlich formulierte Leistungstexte, die das Sachlichkeitsgebot ernst nehmen und reklamehafte Übertreibung vermeiden. Auffällige Werbeformulierungen weisen wir Ihnen aus, damit Sie sie mit Ihrer Kammer oder Ihrem berufsrechtlichen Berater klären können. Und gleichzeitig bauen wir so, dass Sie lokal gefunden werden – bei Google und in den neuen KI-Suchsystemen, über die immer mehr Mandanten nach „Fachanwalt Arbeitsrecht in meiner Stadt” suchen.
FAQ: Anwaltswerbung auf der Website
Darf ich auf meiner Kanzlei-Website mit „kostenloser Erstberatung” werben?
Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juli 2017 (AnwZ (Brfg) 42/16) entschieden, dass eine kostenlose Erstberatung zulässig ist und beworben werden darf. Für die außergerichtliche Beratung sieht das RVG keine Mindestgebühr vor, die unterschritten werden könnte.
Darf ich mich als „Spezialist” bezeichnen, obwohl ich keinen Fachanwaltstitel habe?
Grundsätzlich ja, aber mit Risiko. Nach dem BGH-Urteil vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13) ist die Bezeichnung „Spezialist” zulässig – im Streitfall müssen Sie aber selbst nachweisen, dass die Selbsteinschätzung zutrifft, also entsprechende Kenntnisse und Erfahrung vorliegen. Können Sie das nicht belegen, ist die Aussage irreführend. Der geprüfte Fachanwaltstitel ist die sicherere Variante.
Darf ich Mandantenstimmen oder Referenzen auf der Website zeigen?
Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Seit der BORA-Novelle 2025 (§ 6 Abs. 2 BORA, in Kraft seit dem 1. Dezember 2025) ist Werbung mit Mandaten oder Mandanten ausdrücklich nur mit deren Einwilligung erlaubt – auch dann, wenn die Verschwiegenheitspflicht bereits entfallen ist. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und dokumentieren Sie sie.
Was hat sich durch die BORA-Novelle 2025 konkret geändert?
Die §§ 6, 8 und 10 BORA wurden neu gefasst und gelten seit dem 1. Dezember 2025. Die wichtigste Änderung: § 6 ist jetzt eine Verbotsnorm statt einer engen Erlaubnis – erlaubt ist im Grundsatz, was nicht unsachlich, unlauter oder irreführend ist. Auch die Werbung um ein einzelnes Mandat ist jetzt ausdrücklich zulässig, solange sie sachlich bleibt.
Welche Abmahnfalle wird auf Kanzlei-Websites am häufigsten übersehen?
Nicht die kühne Werbeaussage, sondern Impressum, Datenschutz und Cookie-Banner. Ein unvollständiges oder schwer erreichbares Impressum (§ 5 DDG) und ein nicht rechtskonformer Cookie-Consent (§ 25 TDDDG) sind die häufigsten Abmahngründe – und treffen ausgerechnet die Pflichtangaben, bei denen man einer Anwaltskanzlei Fehler am wenigsten verzeiht.
Unsicher, ob Ihre Kanzlei-Website technisch sauber aufgesetzt ist? Wir prüfen Ihre Website kostenlos auf der handwerklichen Ebene: ob das Impressum erreichbar ist, ob Ihr Cookie-Banner einen echten „Ablehnen”-Button hat, ob die DSGVO-Tools sauber eingebunden sind. Auffällige Werbeformulierungen markieren wir, damit Sie sie mit Ihrer Kammer oder Ihrem berufsrechtlichen Berater klären können – ohne Verkaufsdruck, in einem persönlichen Gespräch. Schreiben Sie uns für Ihren kostenlosen Website-Check.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. McMedia erbringt keine Rechtsdienstleistung; die berufsrechtliche Bewertung einzelner Formulierungen bleibt Ihrer Kammer oder Ihrem Anwalt vorbehalten.