Pflichtangaben Impressum Kanzlei: die DL-InfoV-Falle, die Wettbewerber abmahnen
Pflichtangaben im Impressum einer Kanzlei nach § 5 DDG und DL-InfoV: Kammer, Berufsbezeichnung, Berufshaftpflicht. Checkliste gegen Abmahnungen.
Ein Kollege aus der Nachbarstadt schickt Ihnen eine Abmahnung. Streitwert vierstellig, Frist eine Woche, beigelegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Der Vorwurf ist nicht etwa eine falsche Honorarwerbung oder ein irreführender Tätigkeitsschwerpunkt — sondern dass im Impressum Ihrer Kanzlei-Website eine einzige Angabe fehlt: der räumliche Geltungsbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Das klingt nach einer Lappalie. Genau deshalb ist es eine Falle. Die korrekten Pflichtangaben im Impressum einer Kanzlei ergeben sich nicht nur aus dem bekannten § 5 DDG, sondern zusätzlich aus der weithin übersehenen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Und genau diese Verordnung liefert den Hebel, an dem Wettbewerber und Abmahnvereine ansetzen.
Dieser Beitrag sortiert, was wirklich ins Impressum gehört, warum die DL-InfoV-Angabe so gern vergessen wird — und wie Sie die Sache einmal sauber erledigen, damit sie nie wieder zum Thema wird.
Rechtsstand: Juni 2026. Maßgeblich sind Ihre konkrete Berufshaftpflichtpolice und die jeweils geltende Fassung der genannten Vorschriften; dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Zwei Rechtsquellen, nicht eine
Viele Kanzlei-Impressen sind fast vollständig: Sie nennen Name, Anschrift, Telefon, E-Mail und die Rechtsanwaltskammer. Was fehlt, ist meist genau der Teil, der nicht aus dem § 5 DDG stammt — und das ist kein Zufall, denn die zweite Rechtsquelle wird schlicht übersehen.
Für die Pflichtangaben im Impressum einer Kanzlei greifen zwei Regelwerke nebeneinander:
- § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) — die allgemeine Anbieterkennzeichnung. Das DDG hat zum 14. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Inhaltlich ist die Impressumspflicht dieselbe geblieben, aus § 5 TMG wurde § 5 DDG. Wer im Impressum noch auf das TMG verweist, zitiert ein Gesetz, das es nicht mehr gibt — kein Beinbruch, aber ein vermeidbarer Anlass.
- § 2 DL-InfoV — die berufsbezogenen Informationspflichten für Dienstleister. Diese Verordnung gilt ausdrücklich auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und verlangt zusätzliche Angaben, die im DDG gar nicht auftauchen.
Wer nur § 5 DDG abarbeitet, hat ein formal vollständiges Impressum nach Telemedienrecht — und trotzdem eine Lücke, die abmahnfähig sein kann. Das ist der Kern der DL-InfoV-Falle.
Die § 5 DDG-Angaben: das Pflichtprogramm
Beginnen wir mit dem Teil, den die meisten beherrschen. Nach § 5 DDG gehören in das Impressum einer Kanzlei-Website:
- Name und Anschrift der Kanzlei. Bei einer Sozietät oder PartG/PartG mbB die Bezeichnung und die ladungsfähige Anschrift, kein Postfach.
- Vertretungsberechtigte bei Personen- oder Kapitalgesellschaften (z. B. die vertretungsberechtigten Partner).
- Schnelle elektronische Kontaktaufnahme: mindestens Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
- Register und Registernummer, sofern eingetragen (Partnerschaftsregister, Handelsregister).
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden (nicht die Steuernummer).
So weit, so Standard. Die berufsspezifischen Angaben sind es, an denen es häufiger hakt.
Die berufsspezifischen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Für reglementierte Berufe — und Rechtsanwalt ist einer — verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG drei zusätzliche Bausteine. Hier lohnt die Präzision, weil halbe Angaben genauso angreifbar sind wie gar keine.
1. Die zuständige Kammer. Anzugeben ist die Rechtsanwaltskammer, der Sie angehören — also die nach Ihrem Kanzleisitz örtlich zuständige Kammer, etwa „Rechtsanwaltskammer München” oder „Rechtsanwaltskammer Hamm”. Nicht die Bundesrechtsanwaltskammer.
2. Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat. Hier wird es gern unsauber. Verlangt ist die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Korrekt ist also nicht bloß „Rechtsanwalt”, sondern:
Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Bei in Deutschland zugelassenen Anwälten wirkt der Zusatz pedantisch. Er ist trotzdem Teil des Pflichttexts, und gerade die Vollständigkeit dieser Angabe wird bei Abmahnungen abgeklopft. Bei Fachanwaltschaften kommt die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung hinzu, ebenfalls mit dem Verleihungsstaat.
3. Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle. Sie müssen die für Sie geltenden berufsrechtlichen Regelungen bezeichnen und angeben, wie sie zugänglich sind. Für Anwälte sind das insbesondere:
- BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
- BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte)
- FAO (Fachanwaltsordnung)
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- CCBE-Berufsregeln (bei grenzüberschreitender Tätigkeit)
Es genügt nicht, diese Abkürzungen nur aufzuzählen. Das Gesetz verlangt die Angabe, wie die Regelungen zugänglich sind — in der Praxis ein Hinweis nebst Verweis auf die online abrufbare Sammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, wo die berufsrechtlichen Vorschriften gebündelt veröffentlicht sind. Ein funktionierender, klickbarer Link erfüllt die Anforderung „wie zugänglich” zuverlässiger als ein bloßer Kürzel-Block; zwingend ist die Linkform aber nicht.
Die DL-InfoV-Falle: § 2 Abs. 1 Nr. 11
Jetzt zum Teil, der in einem großen Anteil der Kanzlei-Impressen schlicht fehlt — und der die eigentliche Abmahngefahr trägt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verlangt, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, die Angabe von:
- Name und Anschrift des Versicherers und
- dem räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes.
Für Anwälte ist die Berufshaftpflicht nicht optional, sondern nach § 51 BRAO Pflicht. Damit greift die Angabepflicht praktisch immer. Und es ist fast immer der räumliche Geltungsbereich, der vergessen wird — der Versicherer steht vielleicht noch im Impressum, aber der Geltungsbereich (typischerweise: Geltung der Versicherung für die in Deutschland und der EU erbrachten Leistungen — die konkrete Formulierung ergibt sich aus Ihrer Police) fehlt.
Genau dieser eine fehlende Halbsatz ist die Falle. Es ist eine objektive, leicht von außen prüfbare Lücke. Ein Wettbewerber muss dafür nichts beweisen, kein Verschulden, keinen Schaden — er muss nur Ihre Impressum-Seite öffnen und das Fehlen feststellen.
Wo die Angabe stehen muss
Theoretisch eröffnet § 2 Abs. 2 DL-InfoV vier Wege, die Pflichtinformationen bereitzustellen:
- von sich aus mitteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses bereithalten,
- elektronisch leicht zugänglich machen, oder
- in allen ausführlichen Informationsunterlagen aufnehmen.
Daraus leiten manche ab, die Versicherungsangabe müsse nicht zwingend ins Impressum. Für eine Kanzlei, die ihre Leistungen über die Website darstellt und anbahnt, ist das aber die brüchigste aller Annahmen. Der praktisch sichere Weg ist eindeutig: ins Impressum, sichtbar, vollständig. Alles andere ist eine Wette darauf, dass ein Gericht den Alternativweg im konkreten Fall akzeptiert — und diese Wette müssen Sie nicht eingehen.
Warum das abgemahnt wird — und warum die Rechtslage uneinheitlich ist
Hier lohnt Ehrlichkeit statt Panikmache. Die Gerichte sind sich uneins, ob eine fehlende DL-InfoV-Angabe abmahnfähig ist:
- Das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12) hat eine entsprechende Abmahnung unter Wettbewerbern für zulässig gehalten — die unvollständige Versicherungsangabe einer Kanzlei wurde als Wettbewerbsverstoß behandelt.
- Das LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13) hat kurz darauf die fehlende Angabe als wettbewerbsrechtliche Bagatelle eingestuft, die keinen spürbaren Nachteil begründe und daher nicht abmahnfähig sei.
Das ist die wahre Lage: zwei divergierende Instanzentscheidungen aus 2013, und seither keine höchstrichterliche Klärung, die den Widerspruch auflöst. Die Frage ist also seit über einem Jahrzehnt offen — und gerade deshalb bleibt das Abmahnrisiko bestehen, weil sich niemand auf eine verbindliche Linie berufen kann. Wer Ihnen erzählt, jede fehlende DL-InfoV-Angabe führe garantiert zu einer kostenpflichtigen Verurteilung, übertreibt. Wer sie pauschal als „eh nur eine Bagatelle” abtut, verkennt das OLG Hamm.
Denn das eigentliche Risiko ist nicht das Endurteil. Es ist die Abmahnung selbst: die Reaktionsfrist, die Prüfung durch einen externen Anwalt, der Zeitaufwand, im ungünstigen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Sie dauerhaft bindet. Selbst wenn Sie am Ende obsiegen würden — der Ärger und der Aufwand sind real, und sie treffen eine Kanzlei, deren ganzes Geschäft auf dem Eindruck juristischer Sorgfalt beruht. Ein Impressum-Verstoß auf der eigenen Anwalts-Website ist nicht nur ein Rechtsrisiko, sondern ein Reputationsrisiko.
Die Asymmetrie ist eindeutig: Die Korrektur kostet zehn Minuten. Der Streit darüber, ob sie nötig war, kostet ein Vielfaches.
Die Asymmetrie ist eindeutig: Die Korrektur kostet zehn Minuten. Der Streit darüber, ob sie nötig war, kostet ein Vielfaches.
Die Checkliste: einmal richtig, dann Ruhe
Arbeiten Sie diese Liste an Ihrem eigenen Impressum ab. Jede Zeile ist entweder vorhanden und vollständig — oder eine offene Flanke.
Nach § 5 DDG
- Name und ladungsfähige Anschrift der Kanzlei
- Vertretungsberechtigte (bei Gesellschaften)
- Telefon und E-Mail
- Register und Registernummer (falls eingetragen)
- USt-IdNr. (falls vorhanden)
- Zuständige Rechtsanwaltskammer (die örtlich zuständige, nicht die BRAK)
- Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt” plus Verleihungsstaat (Bundesrepublik Deutschland)
- Fachanwaltsbezeichnungen mit Verleihungsstaat (falls vorhanden)
- Berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, FAO, RVG, ggf. CCBE) mit Hinweis auf Zugänglichkeit und Link zur Sammlung der Bundesrechtsanwaltskammer
- Statt „TMG” jetzt „DDG” referenzieren
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV
- Name des Berufshaftpflichtversicherers
- Anschrift des Versicherers
- Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes — der Halbsatz, der fast immer fehlt
Wenn jede Box ein Häkchen hat, ist die häufigste Angriffsfläche geschlossen. Die Mühe lohnt: Ein einmal sauber aufgesetztes Impressum bleibt jahrelang korrekt — sofern Versicherer, Kammer oder Kanzleidaten sich nicht ändern.
Ein Gedanke zum Schluss: Pflege statt Einmalakt
Das eigentliche Problem ist selten Unwissen — es ist Drift. Das Impressum war beim Launch korrekt, dann wechselte der Versicherer, das TMG wurde zum DDG, ein Fachanwaltstitel kam hinzu, und niemand hat die Seite angefasst. Drei Jahre später stimmt sie nicht mehr, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hätte.
Genau hier entscheidet sich, ob eine Kanzlei-Website ein Asset oder eine schlummernde Verbindlichkeit ist. Eine rechtssicher gebaute Website nützt wenig, wenn sie nicht rechtssicher bleibt. Bei McMedia bauen wir lokal sichtbare Kanzlei-Websites zum Festpreis (Starter ab 99 €/Monat plus 490 € einmalig) — mit dem Anspruch, dass das Fundament von Anfang an stimmt und Änderungen wie ein Versicherungswechsel oder eine neue Fundstelle ohne Reibung nachgezogen werden. Drei Prinzipien tragen das: gefunden werden, rechtssicher gebaut, Beweis statt Behauptung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum einer Kanzlei stehen? Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV müssen Name, Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich angegeben werden. Die Verordnung erlaubt formal mehrere Wege; für eine Kanzlei, die ihre Leistungen über die Website anbahnt, ist die Aufnahme ins Impressum der einzig sichere Weg.
Was ist der „räumliche Geltungsbereich” der Versicherung? Der geografische Bereich, in dem Ihr Versicherungsschutz greift — etwa die Geltung für innerhalb Deutschlands und der EU erbrachte anwaltliche Leistungen. Die genaue Formulierung entnehmen Sie Ihrer Police. Dieser Halbsatz fehlt am häufigsten und ist der typische Abmahnpunkt.
Reicht es, nur „Rechtsanwalt” anzugeben? Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG verlangt die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, also „Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)”. Die berufsrechtlichen Regelungen müssen zusätzlich bezeichnet und zugänglich gemacht werden.
Kann ein Wettbewerber ein unvollständiges Impressum wirklich abmahnen? Die Gerichte sind uneins: Das OLG Hamm (Az. 4 U 159/12) hielt eine solche Abmahnung für zulässig, das LG Dortmund (Az. 3 O 102/13) stufte den Verstoß als Bagatelle ein. Eine höchstrichterliche Klärung steht bis heute aus. Sicher ist: Schon die Abmahnung selbst verursacht Aufwand, Fristen und Reputationsrisiko — unabhängig vom Ausgang.
Muss ich „TMG” im Impressum durch „DDG” ersetzen? Ja. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz; § 5 TMG ist zu § 5 DDG geworden. Inhaltlich ändert sich an der Impressumspflicht nichts, aber der Verweis auf ein nicht mehr existierendes Gesetz ist ein unnötiger Angriffspunkt.
Unsicher, ob Ihr Kanzlei-Impressum die DL-InfoV-Angaben vollständig abdeckt? Wir prüfen Ihre Website in einem kostenlosen Audit auf die hier genannten Pflichtangaben — ohne Verkaufsgespräch. Melden Sie sich, wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Seite die DL-InfoV-Angabe sauber führt — wir sagen Ihnen, wo eine offene Flanke ist, bevor es ein Wettbewerber tut.